Findiger waren die Dortmunder. Bei ihrer Satzung sollte der Hotelier die Gäste fragen, ob sie privat oder geschäftlich reisten. Das las sich in der „Satzung über die Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt Dortmund (Beherbergungsabgabesatzung) vom 24.09.2010“ kompliziert etwa so:
Eine private Übernachtung liegt nicht vor, wenn der Beherbergungsgast dies eindeutig durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweist. Die Bescheinigung ist der Stadt Dortmund mit der Abgabenerklärung (§ 7 der Satzung) einzureichen. Der Nachweis kann auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nachgereicht werden. Eine durch den Beherbergungsbetrieb entrichtete Abgabe wird nach Prüfung des Nachweises an den Arbeitgeber des Beherbergungsgastes, bei einem selbständigen Beherbergungsgast an diesen, erstattet.
Gegenfragen waren das Ergebnis und Antworten in Abhängigkeit vom Ergebnis. Das Problem der Satzung war, dass die Hoteliers verantwortlich für die Feststellung der Art der Veranlassung waren. Sie können die Angaben der Gäste nicht einfach prüfen. Auch wäre es ein erheblicher Aufwand, das mit Dokumenten zu prüfen, die am Ende auch keine letzte Gewissheit geben. Die Hoteliers hätten die Arbeit der Steuerverwaltung machen müssen. Unzumutbar also.
Die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen fasst das so zusammen:
Die Satzung kehre die Beweislast für die Entstehung der Steuerpflicht faktisch zu Lasten der Beherbergungsbetriebe und zu Gunsten der Stadt um. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil die Hoteliers keine rechtliche Handhabe hätten, die für die Differenzierung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen notwendigen Angaben vom Hotelgast zu erlangen. Aus diesem Grunde fehle es auch an der rechtsstaatlich gebotenen Vorhersehbarkeit der Steuerschuld für die Betriebe. Schließlich sei die Steuergerechtigkeit verfahrensrechtlich nicht gewährleistet. Weil die Stadt über keine effektiven Instrumente zur Überprüfung der Angaben der Gäste zum Übernachtungszweck verfüge, unterliege letztlich nur der „ehrliche“ Gast der Besteuerung.
Das Erhebungsverfahren der Steuer hat also einen erheblichen Mangel, der keine Steuergerechtigkeit bewirkt. Die Differenzierung zwischen privat und beruflich veranlasst, lässt sich so nicht erheben. Diese Unterscheidung wäre aber notwendig. Defacto kann die Steuer also gar nicht erhoben werden. Es senden es wird ein großer Verwaltungsaufwand betrieben und dazu ein Verwaltungsapparat geschaffen. Das wäre sicher unverhältnismäßig, gerade wenn es zu einer Einschränkung der Freizügigkeit führt.
Bettensteuer ade!
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