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Kurzarbeit wegen Corona: Jetzt Antrag stellen!

Bundesagentur für Arbeit, Wegweiser
Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsagentur für Bochum

Aufgrund des Corona-Virus kommen erhebliche finanzielle Einbußen auf Betriebe, Handel, Dienstleister, Selbständige und auch viele Arbeitnehmer zu. Zurecht ergreift die Bundesregierung daher Maßnahmen, um die Wirtschaft zu stützen. Ein wichtiges Instrument ist dabei das Kurzarbeitergeld, das von der Bundeagentur für Arbeit gezahlt wird.

Das Kurzarbeitergeld dient der Vermeidung von Entlassungen. Es soll Betriebe dort stützen, wo kurzfristige Sondereinflüsse Arbeitsplätze bedrohen, die ansonsten solide und rentabel sind. Gerade die laufende Pandemie des Corona-Virus wird als ein derartiges, vorübergehendes Ereignis angesehen.

Gruppen als Kunden: Bildung, Events, Reisen, Gastgewerbe

Es kann bei Betrieben an ausbleibenden Gösten liegen, die plötzlich stornieren. Weniger Touristen, weniger Besucher in Gaststätten. Keine Kinder in privaten Tageseinrichtungen, Menschen die Weiterbildungs-Kurse stornieren. Alle möglichen Veranstaltungsabsagen und keine zusätzlichen Buchungen für die Zukunft. Taxifahrer, die stundenlang vergebens auf Kunden warten. Viele sind betroffen.

Und allen mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten ist angeraten, zumindest einen Moment über einen Antrag auf Kurzarbeit nachzudenken. Im Eilverfahren haben Bundestag und Bundesrat am Freitag, den 13. März 2020 der Bundesregierung Erleichterungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen. (siehe Bericht „Kurzarbeitergeld in Krisenzeiten“, Parlamentsnachrichten des Deutschen Bundestags vom 13.3.2020)

10 % betroffene Mitarbeiter sollen genügen

Eine der vorgesehenen Erleichterungen ist die Voraussetzung, dass der Anteil an Arbeitsnehmer, für die nicht genügend Arbeit vorhanden ist, mindest 10 % betragen muss Bisher waren es 33 1/3 % . Die Bundesregierung ist frei, jeden Satz dazwischen zu wählen, jedoch werden 10 % derzeit erwartet.

Auch Negativsalden auf Arbeitszeitkonten – das Gegenteil von Überstunden – soll nicht mehr notwendig sein. Die Probleme mit dem Corona-Virus und Covid19 werden als gesamtgesellschaftliches Risiko angesehen. Der einzelne Betroffene soll nicht allein belastet werden.

Wann den Antrag stellen? Zum Monatsende, besser früher!

Einfach ist die Antragstellung, wenn ein Betrieb oder eine Einrichtung aufgrund von Quarantäne der Mitarbeiter eben diesen Betrieb einstellen muss. Auch eine behördliche Anweisung oder ggf. des zahlenden Kunden macht die Entscheidung einfach. Die Schließung eines Betriebs oder eines Teils ist dann zwangsläufig und so auch die Kurzarbeit.

Oft muss der Unternehmer oder die Geschäftsführung eine eigene Entscheidung treffen. Gerade mit einer Prognose kann es schwierig werden. Ggf. muss noch ein paar Tage länger gewartet werden, um den dramatischen Einbruch zu belegen, wie es das Antragsformular der Bundesagentur für Arbeit vorsieht. Ein klärendes Gespräch kann helfen. In Krisenzeit kann das etwas schwieriger sein, jemanden ans Telefon zu bekommen.

Vieles spricht aber auch dafür, nicht ganze Betriebe oder Abteilungen in die Kurzarbeit zu schicken, sondern mit Teilen zu beginnen. Weitere Argumente können im Laufe der Corona-Krise nachgeschoben werden. Notfalls kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Eine für alle passende Argumentation ist hier nicht möglich, wenn keine externe Weisung vorliegt. In der Regel werden die Gründe auf einem Beiblatt zum Antragsformular unter Punkt E. „Angaben zum Arbeitsausfall“ darzulegen sein.

Schnelle Antragsstellung für unverzügliche Entscheidung und wirtschaftliche Sicherheit

Ein Antrag auf Kurzarbeit muss „nur“ bis zum letzten Tag des Monats gestellt werden, in dem erstmals Kurzarbeit erfolgt. In der laufenden Corona-Krise wäre das der 31. März 2020. Allerdings muss der Antrag eintreffend bei der Arbeitsagentur da sein – Datum des Poststempels reicht nicht.

Eigentlich ist auch nur eine „Meldung von Arbeitsausfall“, wie es auch auf dem Formular heißt. Der eigentliche Antrag kommt dann zur Bearbeitung, wenn ein positiver Bescheid vorliegt.

Es ist aber dringend zu raten, nicht zu warten. Denn die Bundesagentur ist in SGB III gehalten, Anträge unverzüglich – ohne schuldhafte Verzögerung – zu beantworten (vgl. SGB III § 99 Abs. 3). Und mit der Antwort ist dann klar, ob Kurzarbeitergeld gezahlt wird oder nicht. Das gibt Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sicherheit. Es lässt Kündigungen vermeiden. Die Entscheidung des Unternehmers

Das Kurzarbeitergeld fängt 60% des anteiligen Einnahmeausfalls (netto) auf. Leben Kinder im eigenen Haushalt sogar 67 %. Ausgezahlt wird es vom Arbeitgeber, der Kurzarbeit beantragt hat. Geleistete Arbeit wird wie bisher entlohnt.
Längstens 12 Monate wird Kurzarbeitergeld gezahlt. Solange wird die Corona-Krise nicht dauern. Hoffentlich.

Den Antrag für Arbeitsausfall finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit. Die zuständigen Abteilungen sind bereits telefonisch nur noch schwer erreichbar. Der Antrag kann auch gemailt oder gefaxt werden. .

Der Autor ist des Beitrags ist Berater für Akquise und Management von Fördermitteln. In diesen Tagen ist er auch mit Anträgen auf Kurzarbeit beauftragt. Kontaktaufnahme über LinkedIn, XING oder bevorzugt per WhatsApp an +49 179 4930099

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