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Betrieb geschlossen? Was sie jetzt für Kurzarbeit tun müssen

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Die Nachfrage nach Ihrer Dienstleistung ist infolge der Corona-Krise stark zurückgegangen. Ihr Betrieb ist aufgrund behördlicher Verfügung geschlossen? Das betrifft jetzt viele Selbständige, aber auch kleine Betriebe mit wenigen Beschäftigten. Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte kann jetzt Kurzarbeitergeld beantragt werden. Wichtig: Zuerst muss im ersten Monat eine „Meldung über Arbeitsausfall“ an die Bundesagentur für Arbeit verfasst werden. Was dafür zu tun ist, wird hier kurz beschrieben.

Vorab: Alle Informationen finden sich auch den Internetseiten der Bundsagentur für Arbeit. Allerdings sind die Informationen auf dem Stand vor der Eilgesetzgebung des Deutschen Bundestags zur Bewältigung der Corona-Krise. Seit dem 14. März 2020 kann die Bundesregierung den Zugang zu Kurzarbeitergeld deutlich erleichtern.

Es ist unschädlich, den Antrag jetzt zu stellen, auch wenn später eine Fortzahlung aus anderen Quellen erfolgen sollte.

1. Zustimmung der sozialverischungspflichtigen Arbeitnehmer einholen

Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitnehmer mitgenommen werden müssen bei der Entscheidungsfindung und Ausgestaltung. Das kann über eine Zustimmung des Betriebsrats erfolgen. Kleinunternehmen haben keinen. Auch Regelungen zur Kurzarbeit in Arbeitsverträgen sind in nur wenigen Branchen üblich, die regelmäßig von Saison-Kurzarbeit betroffen sind. Folglich muss die Zustimmung jetzt einzeln eingeholt werden.

Am einfachsten werden für den ganzen Betrieb, einzelne Bereich oder sogar einzelne Mitarbeiter die Regelungen für die Dauer der Kurzarbeit schriftlich in einem Dokument festgehalten. Der noch zu leistende Arbeitsumfang wird festgehalten.

Auch bei Null-Kurzarbeit arbeiten in der Regel ein paar wenige Mitarbeiter weiter. Sie zahlen Lohne und Gehälter, übernehmen Verkehrssicherungspflichten und bereiten die Schließung bzw. spätere Wiederaufnahme der Arbeit vor.

Unangenehm für Mitarbeiter ist, dass Kurzarbeitergeld 60 % des ausgefallenen Nettolohns beträgt. Für Arbeitnehmer zu deren Haushalt mindestens ein Kind sind es 67 %. Kurzarbeit kann vermieden werden, wenn Negativsalden an Arbeitszeit aufgebaut worden oder Urlaub genommen wird. Allerdings sollte das nicht das Kurzarbeiterentgelt für die übrigen Mitarbeiter gefährdet werden.

Die jüngste Eilgesetzgebung erlaubt aber, den Anteil der betroffenen Mitarbeiter auf 10 % herabzusetzen – bisher es ein Drittel.

Auch Urlaubsregelungen bei Fortzahlung von Lohn und Gehalt sollten in der Übereinkunft festgehalten werden.

2. Meldung von Arbeitsausfall an die Bundesagentur für Arbeit vornehmen

Die Bundesagentur für Arbeit hält online das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ bereit. Dieses sollte umgehend ausgefüllt werden und versandt werden – ggf. per Email oder Fax. Kurzarbeitergelt wird nur ab dem Monat der Erstmeldung gewährt. Sicherheit gibt aber auch der Bescheid zu dieser Meldung. Denn die Bundesagentur für Arbeit muss unverzüglich antworten.

Erst mit diesem Bescheid erfolgt die eigentlich Antragsstellung. Bei dieser ist dann auch die weitere Ermittlung von Zahlen notwendig. Es spricht also dafür das trotz Kurzarbeit Verwaltungsarbeit anfällt.

Im Antrag sind unter E. die Gründe für die Unabwendbarkeit der Kurzarbeit – auch der Betriebsunterbrechung – anzugeben. Dabei kommen angesichts der Corona-Krise vor allem drei Argumentationen in Frage, die regelmäßig auf einem Beiblatt erläutert werden:

a) behördliche Anweisung oder Empfehlung

Die Betriebsunterbrechung erfolgt aufgrund einer behördlichen Verfügung. So sind Kindertageseinrichtungen, Weiterbildungseinrichtungen, Bars, Kneipen zu schließen. Einigen Einrichtungen wird behördlicherseits auch die Schließung dringend empfohlen. Die Anordnung und Empfehlung dienen als Beleg. Ein Hinweis auf sie reicht – ggf. dem Antrag einfach beifügen.

b) Quarantäne oder fehlende Mitarbeiter

Die Betriebsunterbrechung erfolgt, weil die Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheinen können. Das kann an einer freiwilligen oder angeordneten Quarantäne liegen. Auch eine notwendige Kinderbetreuung infolge der Schließung von Kindertageseinrichtungen kommt infrage. Das Fehlen von Mitarbeitern an Schlüsselpositionen kann den Betrieb zum erliegen bringen. Das kann auch gelten, wenn der Chef betroffen ist.

Für Mitarbeiter in Quarantäne besteht ggf. ein Anspruch auf Ersatz der Lohn- und Gehaltszahlungen von öffentliche Stellen. Diese werden hier nicht behandelt.

c) gesunkene oder ausbleibende Nachfrage

Die Betriebsunterbrechung erfolgt bereits, weil die Nachfrage stark gesunken ist. Hier muss argumentiert werden. In der Regel erfolgt dies über einen Vergleich des Umsatzes vor der Krise und in den letzten Tagen. Auch das Stronierungsaufkommen kann angeführt werden.

Wichtig ist darzulegen, dass die Unterbrechung vorübergehend ist. Für die Corona-Krise scheint dies offensichtlich zu sein. Nur der Zeitpunkt ihres Endes ist derzeit nicht absehbar.

3. Daten für Auszahlung des Kurzarbeiterentgelts erfassen

Erteilt die Bundesagentur für Arbeit einen positiven Bescheid, muss der eigentliche Antrag bearbeitet werden. Hierfür werden Daten zu den betroffenen Beschäftigten und dem Umfang der geleisteten und ausgefallenen Arbeit benötigt. Die Übereinkunft mit den Arbeitnehmer bietet hierfür eine Basis. Dennoch sind erbrachte Arbeit wie ausgefallene zu dokumentieren.

Die erbrachte Arbeit wird wie üblich bezahlt. Für den ausgefallenen Anteil wird Kurarbeiterentgelt bezahlt. Das wird dem Betrieb von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Der Betrieb übernimmt die Auszahlung an die Mitarbeiter. Diese Arbeit kann auch der Dienstleister übernehmen, die auch sonst die Lohn- und Gehaltsabrechnung übernimmt.


Der Autor ist des Beitrags ist Berater für Akquise und Management von Fördermitteln. In diesen Tagen ist er auch mit Anträgen auf Kurzarbeit beauftragt. Kontaktaufnahme über LinkedIn, XING oder bevorzugt per WhatsApp an +49 179 4930099

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