„Bundesrecht bricht Landesrecht“ heißt es in Artikel 31 des Grundgesetzes. Aufgrund dieser Normenhierarchie geht im Zweifel eine zulässige Verordnung eines Bundesministers sogar einer Landesverfassung vor. Dies könnte dem umstrittenen, geplanten Klimaschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen zum Verhängnis werden, denn im Koalitionsvertrag von SPD und Grünen heißt es:
Als zentrales Element für die Neuausrichtung der Klimaschutz- und Energiepolitik in NRW wer-den wir ein Klimaschutzgesetz verabschieden, in dem verbindliche Klimaschutzziele für NRW festgelegt werden.
[…]
Eine nachhaltige Landesplanung wird u. a. neben den sonstigen Zielen der Raumordnung zu-künftig folgende Ziele festlegen:
- Die in einem Klimaschutzgesetz NRW zu definierenden Klimaschutzziele sind Ziele der Raumordnung.
Das Problem ergibt sich, da es in Deutschland eine hierarchische Raumordnung gibt. Die Vorgaben unterer staatlicher Ebenen müssen sich in die oberer einfügen. Das gilt auch für das Verhältnis von Bund und Land. Für Klarheit sorgt angeführter Artikel 31 des Gundgesetzes. Seit den Föderalismusreform gibt es aber auch ähnlich der alten Rahmengesetzgebung des Bundes auf einigen Gesetzgebungsgebieten, die Möglichkeiten, dass Länder von der Gesetzgebung des Bundes abweichen. Noch spielt dies hier aber keine Rolle.
Jetzt sind verschiedene Juristen zu der Überzeugung gelangt, dass die Festsetzung von Klimaschutz als Ziel für die Planung, die Raumordnung, gar nicht zulässig sei, da es gegen die Anforderungen an raumbezogene Planung verstoße. Das war auch Nebenerkenntnis eines Rechtsgutachtens von Dr. Martin Kment, der dem Bau des Kohlekraftwerks Datteln IV zum Unmut der Grünen bescheinigte, dass er planungsrechtlich zulässig sei. Darin heißt es auf S.52 zu dem Bißchen, was zum Entwurf eines Klimaschutzgesetzes NRW, der immer noch nicht vorliegt, bekannt ist:
Grenzen erfährt diese Steuerungsfunktion des Raumordnungsrechts jedoch dann, wenn konkrete Nutzungen ohne Raumbezug ausgeschlossen werden sollen oder ein Ausschlusskriterium gewählt wird, dass keinen Raumbezug beinhaltet. […]
Ähnliches dürfte für eine Festlegung gelten, die derart hohe Vorgaben zum zulässigen Ausstoß von CO2-Gasen festschreibt, dass etwa Kohlekraftwerke faktisch im Planungsgebiet ausgeschlossen wären. Das Besondere an CO2-Vorgaben ist nämlich, dass sie – von wenigen Ausnahmesituationen abgesehen – keinen konkreten Raumbezug besitzen und sich insofern etwa von Lärmemissionen unterscheiden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass sich CO2 grundsätzlich recht schnell in der gesamten Atmosphäre verteilt und auf die globale Klimabilanz Einfluss nimmt, nicht jedoch unmittelbare räumlich-lokale Effekte nach sich zieht, also beispielsweise eine örtliche Klimaerwärmung unmittelbar bewirkt.
Jetzt könnte das ggf. – uns nur ggf. – noch durch Änderungen des Landesgesetzgebers passend gemacht werden, aber das sind nicht die einzigen Bedenken. Es werden anderweitig auch Verstöße gegen den Immissionsschutz und den Emissionshandel gesehen, wo auch die Gesetzgebungskompetenz nicht beim Land liegt. Dem grünen NRW-Umweltminister Remmel droht ein Scheitern, ohne dass die industriepolitische Dimension angeführt wird. Das kann gerade noch durch ein Placebo geheilt werden. Da kommen ein paar Nettigkeiten heraus, um einen Arbeitsnachweis zu belegen.
Auch fehlt dann das benötige Instrument zur Verhinderung des Baus neuer, effizienterer Kohlekraftwerke. Ein an sich aberwitziges Ziel, denn so müssen die alten Stinker weiterlaufen, wenn wir nicht „im Dunkeln“ sitzen wollen.
Foto: ‚Fofftein‘ von David Dieschburg / photocase.com