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Ennepe-Ruhr-Kreis

Corona: Gesundheitsamt informiert über Impfpflicht in Einrichtungen

Für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen gilt ab kommenden Dienstag, 15. März, bundesweit die Corona-Impfpflicht.

Coronaimpfung
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Für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen gilt ab kommenden Dienstag, 15. März, bundesweit die Corona-Impfpflicht.

Bereits vor einiger Zeit hatte der Fachbereich Gesundheit und Soziales der Kreisverwaltung die Einrichtungen über Meldepflichten und -wege sowie weitere Verfahrensabläufe und denkbar negative Folgen informiert.

Noch bis zum kommenden Dienstag haben die Betroffenen Zeit, den Immunitätsstatus ihrer Mitarbeiter zu klären und zu dokumentieren. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes verpflichtet sie zudem, dem Gesundheitsamt bis Donnerstag, 31. März, die Namen derjenigen zu liefern, die über keine Coronaschutzimpfung verfügen. Hierfür wird der Ennepe-Ruhr-Kreis ab dem 15. März eine digitale Meldemöglichkeit anbieten. Zudem wird es seitens des Landes eine Meldemöglichkeit geben.

Ein ähnliches Verfahren ist auch für all diejenigen geplant, die in weiteren Heil- und Hilfsberufen sowie Pflege- und Gesundheitsfachberufen tätig sind, für die ebenfalls die gesetzliche Vorgabe der Coronaimpfung gilt.

Die Kreisverwaltung kündigt an, die im Zusammenhang mit fehlenden Impfungen denkbaren Beschränkungen – beispielsweise Betretungs- und Beschäftigungsverbote – stets detailliert zu prüfen. Gleichzeitig stellt sie mit Blick auf die Gesetzeslage klar: Bevor keine endgültige Entscheidung getroffen ist, wird es aus verwaltungsrechtlicher Sicht weder für die Einrichtungen noch für die Mitarbeiter Einschränkungen geben.

Klar ist zudem: Nach dem 15. März können nur diejenigen in einen Beruf im medizinischen und pflegerischen Bereich einsteigen, die über eine vollständige Immunisierung gegen Corona verfügen. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, hat keinen beruflichen Zutritt zu den entsprechenden Einrichtungen. Alternativ können die Betroffenen natürlich die Impfangebote des Kreises nutzen. Informationen dazu finden sich unter http://www.en-kreis.de in den FAQ´s Corona.

Stichwort Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Informationen zum Thema finden sich auf der Internetseite http://www.zusammengegencorona.de im Bereich Impfen, Gesundheits- und Pflegeberufe. Betroffene, die anschließend noch Fragen zur Impfpflicht haben, können diese per Mail ins Schwelmer Kreishaus schicken, Adresse des Postfaches impfpflicht@en-kreis.de.

Für Menschen, die bislang noch nicht geimpft sind, gibt es weiterhin die Impfangebote in den Impfstellen des Kreises. Weitere Informationen dazu unter http://www.en-kreis.de im Bereich FAQ Corona.

Quelle: Pressestelle des EN-Kreises

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