Connect with us

Hi, what are you looking for?

C

Ennepe-Ruhr-Kreis

Corona: Ennepe-Ruhr-Kreis erinnert an Meldepflicht zur Impfpflicht

Noch bis Donnerstag, 31. März, läuft für die Einrichtungen, in denen die Corona-Impfpflicht gilt, die Frist, um ungeimpfte Beschäftigte beim Gesundheitsamt zu melden. Daran erinnert die Kreisverwaltung. Bisher liegen im Schwelmer Kreishaus Informationen über rund 570 Betroffene aus 70 Einrichtungen vor.

Coronaimpfung
Herten schließt Impfzentrum

Noch bis Donnerstag, 31. März, läuft für die Einrichtungen, in denen die Corona-Impfpflicht gilt, die Frist, um ungeimpfte Beschäftigte beim Gesundheitsamt zu melden. Daran erinnert die Kreisverwaltung. Bisher liegen im Schwelmer Kreishaus Informationen über rund 570 Betroffene aus 70 Einrichtungen vor.

Hintergrund der Aufforderung: Für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen gilt seit Mitte März bundesweit die Corona-Impfpflicht.

Jede Einrichtung war verpflichtet, den Immunitätsstatus ihrer Mitarbeiter zu klären und zu dokumentieren, jede Einrichtung ist laut Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die Namen der Ungeimpften den Behörden mitzuteilen. Um die Einrichtungen hierbei zu unterstützen, bietet der Ennepe-Ruhr-Kreis nach wie vor ein Meldeformular auf seiner Internetseite an.

Die bereits vorliegenden Eingänge werden derzeit gesichtet, zeitnah werden die Betroffenen vom Gesundheitsamt aufgefordert werden, Nachweise einzureichen. Dafür wird ihnen eine angemessene Frist gesetzt, bleibt eine Rückmeldung aus, kann das Gesundheitsamt den Beschäftigten untersagen, „ihre“ Einrichtung zu betreten und dort tätig zu werden. Damit können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen verbunden sein, über diese entscheidet der Arbeitgeber.

Weitere Faktoren, die bei der Entscheidung, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, zu berücksichtigen sind, sind unter anderen die Art der Tätigkeit sowie die aktuelle personelle Lage der Einrichtung oder des Unternehmens.

Die Kreisverwaltung hatte bereits angekündigt, die im Zusammenhang mit fehlenden Impfungen denkbaren Beschränkungen – beispielsweise Betretungs- und Beschäftigungsverbote – stets detailliert zu prüfen. Gleichzeitig wiederholt sie mit Blick auf die Gesetzes- und Erlasslage klar: Bevor keine endgültige Entscheidung getroffen ist, wird es aus verwaltungsrechtlicher Sicht weder für die Einrichtungen noch für die Mitarbeiter Einschränkungen geben.

Stichwort Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Informationen zum Thema finden sich auf der Internetseite http://www.zusammengegencorona.de im Bereich Impfen, Gesundheits- und Pflegeberufe.

Für Menschen, die bislang noch nicht geimpft sind, gibt es weiterhin die Impfangebote in den Impfstellen des Kreises. Weitere Informationen unter http://www.en-kreis.de im Bereich FAQ Corona.

Quelle: Pressestelle des EN-Kreises

Click to comment

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.