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Nordrhein-Westfalen

Rechtsschutzversicherung für Vertretungslehrer, oder: Lohndrückerin Sylvia Löhrmann (Grüne) presst Vertretungslehrer aus

Eingang Amtsgericht Arnsberg
Rechtsschutzversicherung für Lehrer, zumindest für Vetretungslehrer. Damit der Weg vor Gericht ökonomisch vertretbar wird.

Allen Vertretungslehrkräften an Schulen in Nordrhein-Westfalen wird dringend der sofortige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung empfohlen, die im Bereich des Arbeitsrechts greift. Diese gibt es ab knapp unter 20 € Beitrag pro Monat und soll für die Kosten des eigenen Rechtsanwalts und die Gerichtskosten aufkommen, wenn mit dem Land als Arbeitgeber über die Höhe des Arbeitslohns gestritten werden muss. Das gilt sowohl für Vertretungslehrkräfte, die erstmalig für das Land arbeiten, als auch für solche, die bereits mehrfach und über Jahre als Vertretungslehrerin oder -lehrer gearbeitet.

Landesschulministerin Sylvia Löhrmann hat konsequent seit 2014 die anzuwendende Verordnung zur Eingruppierung und Einstufung von Vertretungslehrern derarig verändert, dass die gleichen Tätigkeiten im Vergleich zu Vorjahren, zu Lehrerfahrung und zu festangestellten Lehrer bei Vertretungslehrern geringer eingruppiert werden. Zudem beharren die einstellenden Bezirksregierungen auf Vorschriften, die im Zusammenspiel mit weitern Rahmenbedingungen weistgehend nur noch Einstufungen in Gruppe 1 – Kräfte ohne Berufserfahrung – erlauben. Dazu trägt die Unterbrechung der Verträge von Vertretungslehrer durch Ferienzeiten bei.

Strittig ist derzeit insbesondere im Tarifvertrag, die Auslegung von § 16 Abs. 2 Satz 4 des TVL. Demnach

kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Für diese Ermessensentscheidung waren unter Landesschulministerin Barbara Sommer (CDU) landesweit einheitliche Bestimmungen erlassen worden. Ziel war seinerzeit die Beseitigung von Unterrichtsausfall aufgrund unbesetzter Lehrerstellen. Das gilt offenbar nicht mehr.

Löhrmann grenzt Vertretungslehrer aus

Sylvia Lährmann (Grüne)

NRW-Landesschulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne), Foto MSW


Bei der Nachfolgeregierung mit Landeschulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) setze eine konsequente Ausgrenzung von Lehrkräften ohne 2. Staatsexamen ein. Lehrkräfte mit nur 1. Staatsexamen oder ohne dürfen nur nachrangig eingestellt werden, wenn sich keine Lehrkraft mit zweiten Staatsexamen findet. Dazu müssen Stellen eine Weile unbesetzt sein, was es Vertretungslehrer faktisch eine ununterbrochene Erwerbsbiografie unmöglich macht. Zu Beginn des Schuljahres laufen häufig noch diese Wartezeiten, zu denen Warten auf die notwendige Zustimmung durch den Personalrat kommt. Erst Wochen nach Beginn des Schulhalbjahres steht die Vertretungslehrkraft dann zur Verfügung, aber auch nur für das Schuljahr. Denn die Regel ist jetzt, dass derartige Stellen im Online-System VERENA (vgl.GEW, Verfügung BR Düsseldorf gültig ab 15.05.2014) halbjährlich neu ausgeschrieben werden. So stehen sie dann wieder potentiellen Bewerbern mit 2. Staatsexamen zur Verfügung.

Exkurs: Für die Bezirksregierungen bedeutet das Mehrarbeit, da die auf das Schulhalbjahr befristete Einstellung mehr zu bearbeitende Anträge auf Einstellung zu Stoßzeiten wie dem Schulhalbjahrbeginn bedeuten. Die Folge sind weitere Verzögerungen, bis der Dienst aufgenommen werden kann und Gehälter gezahlt werden. Insgesamt spart das Land dadurch noch Geld als nur über den entfallenen Unterricht. Denn auch die Gehaltsfortzahlung in den Ferien ist an Bedingungen wie eine Anstellung zu Schulhalbjahresbeginn oder einem Vertrag am Tag vor und nach den Ferien gekoppelt. Die Rahmenbedingungen machen das unwahrscheinlich.

TVÖD: Erst drückt Löhrmann die Gehalts-Gruppe, dann die -stufe

Mit der Revision des Erlasses aus der Zeit von Barbara Sommer (CDU), dem Folgeerlass aus dem Haus von Sylvia Löhrmann (Grüne) wurde das Ermessen bei Neueinstellung auf Null reduziert; es wird gar nicht ausgeübt. Außer durch eine neuerdings vielfach geringere Eingruppierung, werden auch die Erfahrungsstufen gedrückt. Betraf erstes zunächst nur neu – meist erstmalig – eingestellte Vertretungslehrer, so betrifft das Drücken der Erfahrungsstufen sämtliche Vertretungslehrer, die zwischen zwei Verträgen mehr als einen Monat Unterbrechung haben. Die Einstellungspraxis zahlreicher Schulen und der bearbeitenden Bezirksregierunge (siehe oben) führt dazu, dass auch die Regelausnahme der Sommerferien überschritten wird – ein Tag reicht hier bereits. Das Überschreiten der Regelfrist von 1 Monat bei der Unterbrechung soll zu einer neuen Beurteilung führen, was sich in Bezug auf oben zitierten § 16 Abs. 2 Satz 4 TVL so liest (Erlass aus dem Haus Löhrmann vom 28.03.2014):

Für erstmalig oder nach längerer Unterbrechung erneut befristet eingestellte Lehrkräfte findet § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L keine Anwendung.

Die Frist von einem Monat ist nicht unumstritten. Laut Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) gibt es dafür im Tarifvertrag keine Entsprechung. Aufgrund einer Protokollnotiz zum TV-L ließe sich auf was anderes schließen:

3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; […]

Umstritten ist also die formelle Frist, wann der Besitzstand einer erreichten Gehaltstufe – ggf. sogar der Bestandsschutz der Gehaltshöhe aufgrund einer früheren Eingruppierung – gewahrt bleibt. Die GEW fasst das so zusammen:

Sobald jedoch eine Unterbrechung von mehr als einem Monatbzw. länger als die Sommerferien eintritt, soll die verschlechterte Neuregelung angewendet werden.

Wenn der Bestandsschutz nicht greift, bleibt nur die Anerkennung sogenannter ‚förderlicher Zeiten‘. Dazu gilt dann, dass die Ermessensentscheidung des zitierten § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht mehr greifen soll. Nochmals: Ministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) hat den Ermessenspielraum aus dem Tarifvertrag auf Null reduziert. Das Ermessen wird gar nicht ausgebübt. Vertretungslehrer beziehen zwar Gehalt, aber das Wort ‚Gehaltsdrücker‘ ist dem Autor unbekannt. Frau Löhrmann ist eine Gehaltsdrückerin! Und politisch wie rechtlich ist das Vorgehen sehr fraglich! Es ist aber geschickt angelegt, so dass das Problem erst herausgearbeitet werden muss.

Löhrmann provoziert Gehaltsreduktion von durchaus 1.000 € brutto und mehr

Die Folge sind erhebliche Gehaltseinbußen von den flexibel einsetzbaren Vertretungslehrern. Vertretungslehrer, die zuvor Stufe 3 oder mehr erhalten haben, erreichen maximal noch Stufe 3. Aufgrund der Unterbrechung werden sie seitens der jeweiligen Bezirksregierungen – ohne Beteiligung des Personalrats – auf Stufe 1 gedrückt. In einem vorliegenden Fall verweist die Bezirksregierung vereinfacht darauf, dass nur bei Kettenarbeitsverträgen der gesamte Zeitraum der Beschäftigung beim Land zu betrachten sei, ansonsten nur das letzte Dienstverhältnis. Fraglich ist hier wieder die Dauer einer unschädlichen Unterbrechung (Monat? halbes Jahres?).

Die Feststellung, was ein Kettenvertrag ist und wie lang die Kettenvertrag dauert, war bisher nur für die Entfristung von befristeten Arbeitsverträgen mit Sachgrund juristisch relevant (siehe bspw. Missbräuchliche Kettenbefristungen von Lehrkräften, Rechtsanwälte Birnbaum & Partner, 03.09.2014). Jetzt gewinnt dies anscheinend schon bei kürzeren Ketten für die Höhe des Gehalts an Bedeutung.

Folgende Entgelttabelle (Gültigkeit 1.3. bis 30.6.2016) des aktuellen TV-L-Tarifvertrags zeigt die Unterschiede:

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Das Erreichen von Stufe 5 ist nach dem Löhrmannschen Erlass unmöglich, die Stufen 3 und 4 müssen als eher unwahrscheinlich eingeschätzt werden. Das bewirkt haushalterisch erhebliche Spareffekte. Von gleichem „Lohn“ für gleiche Arbeit kann aber nicht die Rede sein.

Ein Beispiel. Aufgrund Anerkennung und mehrjähriger Arbeit im Schuldienst erhielt eine Vertretungslehrkraft in Entgeltungruppe (EG) 12 inzwischen Entgeltstufe 3, was drei Jahren im Schuldienst entspricht. Nach einer Unterbrechung wird nur noch Entgeltstufe 1 (eigentlich für Anfänger ohne Berufserfahrung) ‚gewährt‘. Das erspart dem Land monatlich 829 Euro – ohne Weihnachtsgeld/Jahressonderzahlung. Für den einzelnen Vertretungslehrer ist das netto weniger, was nicht nur an zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben liegt, sondern auch am Umstand, dass Vertretungslehrer meist nur Teilzeitstellen haben.

Was tun bei falscher Eingruppierung und Einstufung?

Abschlag - Grüße vom Landesamt für Besoldung

MfG – Ihr Landesamt

Folgende Schritte bieten sich an:

  1. Bis zum Vorliegen von Eingruppierung und vor allem Einstufung können Monate vergehen, in denen es allenfalls Abschlagszahlungen gibt – ein weiteers Problem für Vertretungslehrer, vgl. ‚Lehrereinstellung: Landesamt für Besoldung zahl schlampig. Liegt dies Einstufung endlich vor, zum Beispiel mit der Bezügemitteilung, so kann ein Antrag auf Überprüfung der Festsetzung der Einstufung bzw. Eingruppierung gestellt werden. Das macht die jeweilige Bezirksregierung dann. Allerdingss gibt es gegen diesen dann folgenden Verwaltungsakt kein Widerspruchsverfahren. Danach geht der Weg zum Anwalt und zum Arbeitsgericht. Viele ähnliche tarifrechtliche Verfahren enden übrigens oft mit einem Vergleich.
  2. An der Festsetzung der Einstufung hat der Personalrat mitzuwirken. Also kann er auf seiner Mitwirkung bestehen. Allerdings ist dem Autor auch ein Fall bekannt, wo es eher wie auf dem Jahrmarkt zugeht. Die Bezirksregierung ‚gewährt‘ dort Stufe 1, der Personalrat wollte gerade mal 2 erreichen und am Ende wurde gerichtlich die Fortsetzung von Stufe 3 erzielt. Ein Tipp ist also, den Personalrat miteinzubeziehen. Personalräte sind gewählte Vertreter von überwiegend Lehrkräften mit 2. Staatsexamen. Das Anliegen dürfte nicht im Fokus ihres Interesses liegen.
  3. Klagen vor dem Arbeitsgericht. Hier zahlt jede Partei jedoch ihren Anwalt. Die zeitliche Befristung, Steuern und Sozialabgaben reduzieren den Nettostreitwert, das was der Klagende später im Portemonnaie spürt, jedoch schnell auf den Betrag, den der Anwalt kostet. Im Beispiel bleiben von den 829 Euro, schnell abzgl. Steuern und Sozialabgaben bei nur halber Stelle 200 Euro im Monat bzw. im halben Jahr 1200 Euro. Daher wird das wirtschaftliche Risiko vom Autor wie folgt eingeschätzt: Klagen lohnt sich nicht, wenn der mögliche Gewinn im Erfolgsfall nur knapp die Kosten für die Rechtsberatung und -vertretung übersteigt. Es sei denn, es ist eine Rechtschutzversicherung vorhanden, die die Kosten der Rechtsvertretung auf den Eigenanteil der Versicherung begrenzt.

Fazit: Wirtschaftliches Kalkül spricht für eine Rechtsschutzversicherung

Justitias Arbeit muss sich ein Vertretungslehrer erstmal leisten können

Justitias Arbeit muss sich ein Vertretungslehrer erstmal leisten können

Eine Rechtschutzversicherung für Vertretungslehrkräfte ist angeraten, um zum einen einen eventuellen Prozess um eine Entfristung des Arbeitsvertrages zu führen. Gerade mit einer Revision oder Berufung in die zweite Instanz kann das teuer werden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren zahlt zudem jede Partei ihren Anwalt selber.

Zum anderen ist der Streitwert jedes einzelnen Vertrages, der falsch eingestuft wurde, derart hoch, dass sich der Kampf um die Gehaltsdifferenz wirtschaftlich betrachtet kaum rentiert angesichts des Risikos. Die Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Tarifvetrag TVÖD-L kann durchaus 1.00 Euro brutto und mehr ausmachen, aber netto und auf Teilzeitstelle gerechnet, bleiben so regelmäßig gerade 100 bis 200 Euro netto pro Monat über. Dem Risiko etwa 800 bis 1.500 € für die gerichtliche Auseinandersetzung auszugegeben, steht gerade eine etwas höhere Summe brutto – gerechnet auf die Dauer des Dienstverhältnisses – entgegen; allerdings sollten nachfolgende weitere Dienstverhältnisse in der Zukunft mit in Betracht gezogen werden. Da hilft eine eventuelle steuerliche Absetzbarkeit dieser beruflich bedingten Kosten als Werbungskosten – verbunden mit all dem Ärger – wenig.
Daher sollte das besser aus einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden, bei der nur der Eigenanteil – je nach Versicherung etwa 150 bis 300 Euro – zu leisten sind.

Vertretungslehrer: Wirtschaftlich schwach und Angst vor der ‚kalten Kündigung‘

Auch bereits als Vertretungslehrer tätigen Personen sei dazu geraten, gerade zu Beginn einer Tätigkeit eine Rechtschutzversicherung abzuschließen. Regelmäßig kennen derartige Versicherungen eine halbjährige Anwartschaft, bevor ein arbeitsrechtliche Streit abgedeckt ist. Dann dürfte der Vertretungslehrer auf der Suche nach dem nächste Arbeitsvertrag sein – oder auf der Suche nach dem übernächsten … Manach Vertretungslehrer hat auch Angst, aufgrund seiner Klage als Querulant zu gelten und zukünftig über eine sogenannte ‚kalte Kündigung‘ keine weiteren Verträge durch Schulen bzw. Bezirksregierung zu erhalten. Frau Löhrmann hat halt die schwächsten Kaste der Lehrer für Einsprungen im Personalbudget des Landes ausgewählt.

Diese Bericht ist ein Erfahrungsbericht des Autors, der aus der Beobachtung einzelner Biographien und Zuschriften an diesen Blog gespeist wird. In jedem Fall und zu allen rechtlichen Einschätzung wird gerade mit Blick auf jeden Einzelfall für sich zu rechtlicher Beratung geraten. Und daher auch zu einer Rechtsschutzversicherung. Es gibt diverse Vergleichsportal im Internet. Wichtig ist, dass auch Arbeitsrecht enthalten ist.

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