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Regionalverband Ruhr: Urheberrechte vs. demokratische Transparenz

No picture, please (inkje/photocase.com)
No picture, please (Bild: inkje / photocase.com)

Sachverhalte, Verwaltungsvorlagen, Anträge und Beschlüsse samt Unterlagen zur Beratung werden in kommunalen Gremien als öffentlich und nicht-öffentlich eingestuft. Es gibt verschiedene Gründe, warum Sachverhalte und Unterlagen in nicht-öffentlicher Sitzung, unter Geheimhaltung und ohne Publikum, zu beraten sind. Regelmäßig sind dies Gründe, die Rechte Dritter berühren. Oft ist es der Datenschutz. Auch können es Geschäftsgeheimnisse sein, die sich die Kommune verpflichtet hat zu wahren. Bemerkenswert finde ich jetzt eine Vorlage des Regionalverbands Ruhr (RVR) mit dem Titel „Großer Sport in der Metropole Ruhr und ‚Ruhr Games‘ 2015“. Unter der Drucksachennummer 12/0537 findet sie sich als Tagesordnungspunkt 5 zur Sitzung des Kultur- und Sportausschusses. Der Inhalt wäre auch einen Bericht wert, aber hier geht es mir darum, dass sich die Vorlage, die an die Kommunalpolitiker im Gremium ging, nicht vollständig im öffentlich zugänglichen Informationssystem des RVR unter findet. Das ist kein Versehen oder technisch bedingt, sondern dem Umstand geschuldet, dass die Verwaltung des RVR bzw. die von der Verwaltung beauftragte Agentur PROPROJEKT für die Vorlage Bildmaterial verwendet hat, für die nicht die notwendigen Lizenzen vorliegen.

Das Vorblatt zur entscheidungsrelevanten Vorlage führt dazu aus:

Die vom RVR ausgewählte Agentur PROPROJEKT (Frankfurt/Main) hat Ende 2011 auf-
tragsgemäß die o. g. Dokumentation vorgelegt: „Großer Sport in der Metropole Ruhr. Da
geht einiges…“ (vgl. Anlage mit Textfassung). Die Anlage wird aus urheberrechtlichen Grün-
den nur in limitierter Printform übermittelt.

Das bedeutet, dass es eine öffentliche Vorlage der Verwaltung gibt, die in öffentlicher Sitzung beraten wird, die aber aus urheberrechtlichen Gründen in nur beschränkt Umfang vorliegt. Geht „beschränkt“ mit „öffentlich“ zusammen? Jetzt dürfen sich die Juristen äußern, was „öffentlich“ in welchem juristischem Zusammenhang bedeutet. Jeder darf die Vorlage vermutlich bei der Verwaltung des RVR einsehen, da sie öffentlich ist, aber sie darf nicht ins Internet und damit überhaupt in die öffentlich zugängliche Datenbank eingestellt werden. Das Attribut „öffentlich“ im vorherigen Satz hat also unterschiedliche und nicht deckungsgleiche Bedeutungen.

No picture, please (inkje/photocase.com)

No picture, please (Bild: inkje / photocase.com)

Okay, das kann vorkommen und ist vielleicht ja auch verschmerzbar, wenn es nicht allzu oft vorkommt. Ansonsten wären die Vorteile für Bürger, Beratungsunterlagen politischer Gremien öffentlich – also via Internet und ohne Amtstermin – jederzeit einsehen zu können, dahin.

Aber beleucht ich doch mal, was es bedeutet, dass eine Vorlage bzw. eine in diesem Falle umfangreiche und entscheidungsrelevante Vorlage aus urheberrechtlichen Gründen nicht öffentlich publiziert werden kann:

  • Eine Nachfrage ergab, dass das am Bildmaterial liege, das verwendet wurde. Eventuell sollen sogar Bilder aus dem Internet kopiert worden seien. Es wäre sehr arbeitsaufwendig, das umfangreiche auf seine Bildrechte zu prüfen. Das ist nicht ganz erhellend, aber ich sehe zwei Möglichkeiten für die Bilder in dieser Vorlage:
    1. Die für die oder einige Bilder erworbenen Rechte sind nicht hinreichend für eine Verbreitung übers Internet.
    2. Im Extremfall liegt überhaupt kein Recht zur Verwendung einiger oder sogar aller Bilder vor.

Ist das bereits Beihilfe zum Diebstahl fremden geistigen Eigentums?
Und da frage ich mich, wieso die Verwaltung das macht. Wieso ist die Vorlage von der Verwaltung nicht bereits so bestellt worden von der Agentur, dass sie für eine öffentliche Beratung inklusive öffentlicher Verbreitung geeignet ist? Und da ich die Anlage gesehen habe, ist für mich nicht verständlich, wofür die urheberrechtlichen Bilder in der Anlage, einer Präsentation, benötigt werden. Ich hege sogar den Verdacht, dass die Urheberrechte bzw. Verwertungsrechte noch nicht einmal für die jetzt erfolgte irgendwie „teil-öffentliche“ Publikation dieser Anlage ausreichen. Demnach würde nach meiner Einschätzung die Verwaltung des RVR hier bereits das geistige Eigentum z. B. der Fotografen oder Verwerter verletzten oder zumindest diese Verletzung durch die Autorin tolerieren. Und so stellt sich mir die Frage, darf eine öffentlich Verwaltung wie der RVR das? Die Frage ist wie die Überschrift dieses Absatzes rechtlich und moralisch zu verstehen.

Und da ich mir auch eine Version dieser Anlage, die ich hier ja nicht verlinken kann, vorstellen kann, die die urheberrechtlichen Probleme nicht enthält, frag ich mich, was das überhaupt soll. Das sieht mir allzu sehr nach einer gefälligen Verpackung für die Entscheidungsträger auf, wobei die öffentliche Meinungsbildung für eine breite „Öffentlichkeit“ schon potentiell nicht möglich ist.

Um eines klar zu stellen: Ich bin für ein Recht auf Privatkopien und verstehe auch, dass versehentlich mal ein Urheberrecht übersehen werden kann. Hier handelt es sich jedoch um eine gewerbliche Arbeit, die fremdes geistiges Eigentum enthält, und zudem ist das bereits so vorgesehen. Da hat jemand Geld bekommen für das Ergebnis, an dem er die Rechteinhaber hätte teilhaben lassen müssen. Zudem war doch bei Beauftragung klar, dass das Ergebnis „öffentlich“ zu beraten sei.

Die urheberrechtlichen Problemstellungen sind nicht schön, kompliziert und wären zu vermeiden gewesen. Die Folgen für die Beratung im Rahen öffentlicher (demokratischer, kommunaler etc.) Gremien sind auch nicht schön. Die nicht geklärten Urheberrechte oder fehlenden Verwertungs-/Verwendungsrechte sind den Anforderungen demokratischer Transparenz abträglich. Eine nachträgliche Recherche ist arbeitsaufwendig. Das Problem wurde bereits bei der Erstellung der Vorlage/Anlage angelegt. Es belegt, dass diese Verwaltung sich der Probleme nur oberflächlich bewusst ist. Toleriert wird dies vermutlich, weil es ein (zuzeit) wenig strittiges Thema ist.

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