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Bochum

Musikzentrum-Gegner machen den Weg frei – Bürgerbegehren unzulässig

Inhaltlich unzulässig und Frist versäumt: Bürgerbegehren gegen das Musikzentrum

Die Gegner des Musikzentrum haben zum Monatsanfang den Weg für den Bau des Musikzentrums frei gegeben. Von den Sprechern des Bürgerbegehren initiierte Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberverwaltungsgerichts Münster haben das Bürgerbegehren aufgrund verschiedener Mängel für unzulässig erklärt. Bisher war nicht völlig auszuschließen, dass das von Ihnen initiierte Bürgerbegehren aufgrund politischer und rechtlicher Erwägungen doch zu einem Bürgerentscheid führen würde. Auch durch ein Klageverfahren hätten Verzögerungen eintreten können, die einzuhaltende Fristen für Fördergelder nicht mehr einhaltbar durch die Stadtverwaltung gemacht hätten.

Inhaltlich unzulässig und Frist versäumt: Bürgerbegehren gegen das Musikzentrum

14.924 noch ungeprüfte Unterschriften (ca. 4% der Bochumer Bevölkerung) haben die Initiatoren des Bürgerbegehrens, allen voran der Pirat Dr. Volker Steude, für ein Bürgerbegehren gegen das Musikzentrum zusammengetragen. Das ging nur mit Unterstützung weiterer Gruppen, vor allem da die Bochumer Piratenpartei den dritten Versuch des Unterschriftensammelns nicht mehr offiziell unterstützte. Respekt zoll ich dieser Leistung.

Warnungen ignoriert – zu spät abgegeben – Gesetzeslektüre ratsam

Inhaltlich wies das Bürgerbegehren stets inhaltliche Schwächen auf. So hatten der Verein Mehr Demokratie e. V. und die Bochumer Rechtsdezernentin Diane Jägers (CDU) mehrfach darauf hingewiesen, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, dass der eigentliche Baubeschluss schon länger zurückliege. Bürgerbegehren müssen jedoch binnen 3 Monaten (ggf. auch nur 6 Wochen) nach dem kritisierten Baubeschluss erfolgen. Diese Frist war jedoch gar nicht ausschlaggebend für die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Eigentlich sollte per Gerichtsbeschluss das Fällen der Plantanen auf dem Bauplatz verhindert werden, bis eine Entscheidung über das Bürgerbegehren im Rat – voraussichtlich im Dezember – erfolgen würde. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied zu einer angestrebten „einstweilligen Verfügung“ vor dem Hauptverfahren jedoch bereits, dass das Bürgerbegehren verfristet sei, siehe Pressemitteilung des Gerichts. Alle aus einem Bürgerbegehren ableitbaren Ansprüche braucht das Gericht dann nicht mehr prüfen, wenn die Anspruchsgrundlage bereits entfällt.
Die Entscheidung erfolgte so, da die Initiatoren des Bürgerbegehrens irrigerweise davon ausgingen, dass eine Email an die Stadtverwaltung die Fristen verlängern würde. Die Gemeindeordnung schreibt vor, dass die Bekanntgabe des Bürgerbegehrens an die Stadtverwaltung „schriftlich“ erfolgen muss. Eine Email genügt nicht, zumindest nicht ohne digitale Signatur – also quasi ohne Unterschrift. Die nachgeholten Mitteilungen waren zu spät erfolgt. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens waren schlecht beraten und haben die rechtzeitige Abgabe versäumt.

Da die Verwaltung zur Unterstützung von Bürgerbegehren verpflichtet ist, ist mir unverständlich, weshalb nicht einmal bei der Verwaltung nachgefragt wurde, bis wann das Bürgerbegehren abgegeben werden hätte müssen. Auf diese schriftliche Mitteilung hätte sich jetzt berufen werden können. Da hat jemand vermutlich seinen juristischen Sachverstand überschätzt.

Bürgerbegehren auch inhaltlich unzulässig.

Der Entscheidung des Gelsenkirchener Gerichts am Freitag folgte eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster am Samstag. Die Beschwerde der Initiatoren gegen die klare Gelsenkirchener Entscheidung war nicht erfolgreich, sondern ging für sie nach Hinten los. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht allein mit den formellen Aspekten aus der „einstweiligen Verfügung“ aus Gelsenkirchen befasst, sondern sich auch den Text angeschaut – also den Inhalt. Es kam zu dem Schluss, dass die Fragestellung des Bürgerbegehren in seiner Formulierung gar nicht gegen die Entscheidung des Rates in diesem Jahr wendet, sondern gegen „Vorfragen“ dieser Ratsentscheidung. Das waren Aspekte, die im Jahr zuvor diskutiert und beschlossen worden waren. Der Trick der Initiatoren, durch die Formulierung den Ablauf der Einreichungsfrist bzgl. einer Entscheidung „gegen das Musikzentrum“ zu umgehen, ist also auch gescheitert.

Rat hat jetzt zwei richterliche Entscheidungen zur Unzulässigkeit es Bürgerbegehren vorliegen

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Rat im Sinne des Bürgerbegehrens einen Bürgerentscheid ansetzt, halte ich jetzt für äußerst gering. Politische und rechtliche Gründen könnten zu einer solchen Entscheidung führen. Als rechtlich zwingend kann das aber nicht mehr angesehen werden, wenn der Rat im Dezember entscheidet. Dem Rat der Stadt Bochum liegt jetzt nicht nur die Begründung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens vor. Gegen einen Ratsbeschluss, dass Bürgerbegehren aufgrund von Unzulässigkeit zurückzuweisen, könnten die Initiatoren klagen. Aufgrund ihrer eigenen, gescheiterten Bemühungen Anfang November liegen dem Rat sogar zwei richterliche Entscheidung vor, die die Auffassung der Stadtverwaltung bestätigten. Zudem basieren beide Entscheidungen auf unterschiedlichen Argumenten. Das Bürgerbegehren ist verfristet und inhaltlich unzulässig.
Natürlich ist zu überlegen, welches Gewicht die fast 15.000 Unterschriften politisch haben. Das Bürgerbegehren gegen die Schließung des Bochumer Stadtbads in den 1990ern war auch formell nicht korrekt, hatte aber zu einem privaten, städtisch zunächst unterstützen privaten Badbetrieb an gleicher Stelle geführt. Das inhaltliche Argument des Oberwaltungsgerichts wiegt jedoch schwer. Ich lese daraus, dass die Initiatoren die Unterzeichner mit dem Text eigentlich getäuscht haben, denn es ging um eine andere Ratsentscheidung als angeführt („Vorfragen“).

Angesichts der Kosten eines Bürgerentscheids und der Risiken, die mit einer Verzögerung verbunden sind, kann ich das nicht verantworten. Die Förder(gelder)geber bestimmen hier die zeitlichen Rahmenbedingungen. Welche Konsequenzen das Versäumen von Fristen haben kann, zeigt sich ja hier beim verfristeten und unzulässigen Bürgerbegehren. Der Rat hat jetzt auch weitgehend Rechtssicherheit bzgl. der Frage der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Das wurde bereits jetzt doppelt richterlich bestätigt.

P.S.: Bei einer kürzen Frist hätte die Initiatoren meiner Einschätzung nach gar nicht die notwendige Menge an Unterschriften gesammelt, dafür liegen sie zu wenig über der erforderlichen Mindestmenge. Einige Unterschriften wird die Stadtverwaltungs streichen, da die Unterzeichner doppelt unterschrieben haben werden oder nicht in Bochum wohnen.

Jens Matheusziks Pottblog berichtet hierzu: „Bürgerbegehren gegen das Musikzentrum Bochum endgültig gescheitert: In 2. und letzter Instanz durch das OVG NRW Münster “ (02.11.2012)
sowie Ruhrbaron Stefan Laurin: „Musikzentrum: Bochumer Phyrrussieg“ (03.11.2012).

6 Comments

6 Comments

  1. Jens Matheuszik

    4. November 2012 at 23:01

    Auch wenn natürlich nur eine Minderheit unterschrieben hat, ist es natürlich schade, dass deren Glaube in ein Verfahren wie dem Bürgerbegehren an sich erschüttert ist (auch wenn die gescheiterten Initiatoren jetzt vermutlich vor allem die Verwaltung und die Gerichte beschuldigen). Da hätte man sich vielleicht wirklich juristischen Beistand suchen sollen.

    Ich zumindestens habe daraus gelernt – ich weiß, an wen ich mich in Sachen Rechtsfragen wenden würde und wohin nicht.

  2. Volker Steude

    4. November 2012 at 23:12

    Leider ist die Darstellung juristisch unzutreffend. Das OVG hat die Begründung der ersten Entscheidung durch das Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (VG) verworfen. Daher ist die Behauptung, das Bürgerbegehren wäre aus Fristgründen abgelehnt worden falsch. Sie sollten sich dahin gehend von einem Juristen beraten lassen und dann die Darstellung korrigieren. Sonst erwecken sie hier den Eindruck, sie würden absichtlich falsch berichten, um Stimmung zu machen.

    Sonst siehe hier:
    http://www.lokalkompass.de/bochum/politik/das-oberverwaltungsgericht-die-platanen-und-der-weitere-fortgang-des-buergerbegehrens-d228055.html

    Das BÜRGERBEGEHREN MUSIKZENTRUM die Fällung der 19 Platanen und 12 weiteren Bäume nicht aufhalten. Letztlich hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) den gestellten Eilantrag, der das verhindern sollte, abgelehnt (15 B 1248/12).

    Zwar hat das OVG die Begründung der ersten Entscheidung durch das Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (VG) verworfen, jedoch den Antrag letztlich doch, wenn auch mit anderer Begründung, abgelehnt. Diese Begründung ist in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen folgt sie nicht der Rechtsansicht der Stadt, die das Begehren allein deshalb für unzulässig hielt, weil es sich auf eine Feststellung des Rates bezieht, zum anderen beruht der Beschluss des OVG nach Meinung des BÜRGERBEGEHRENS MUSIKZENTRUM auf einem Missverständnis beim Verständnis der von der Stadt gewählten komplexen Beschlusskonstruktion.

    http://www.lokalkompass.de/bochum/politik/das-oberverwaltungsgericht-die-platanen-und-der-weitere-fortgang-des-buergerbegehrens-d228055.html

  3. Pingback: Bürgerbegehren-Desaster: Spaltet sich die Bochumer Piratenpartei?

  4. Thorsten Sterk

    5. November 2012 at 06:59

    Ursache des ganzen Problems ist die unsinnige und damit überflüssige Einreichungsfrist für Bürgerbegehren. Während Räte ihre Entscheidungen so lange wieder aufheben können, wie noch keine unwiderruflichen Fakten geschaffen worden sind, können die Bürger als Quelle der Legitimation des politischen Handelns ihrer Vertreter im Rat dies nicht. So etwas nennt man Waffenungleichheit. Unfair und damit reformbedürftig: http://www.nrw.mehr-demokratie.de/frist.html

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